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Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen – URüV

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(1) Auf die Ausführung des Vermögensgesetzes und dieser Verordnung ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.

(2) Zustellungen durch die Behörde werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes bewirkt.

(3) Für Vollstreckungen gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25