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Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen – URüV

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(1) 1Für die Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 des Vermögensgesetzes bleibt eine staatliche Beteiligung unberücksichtigt.
2Macht ein früherer Gesellschafter oder ein früheres Mitglied des Berechtigten oder ein Rechtsnachfolger einen Anspruch wegen Schädigung nach § 6 Abs. 5b des Vermögensgesetzes geltend, so ist er bei der Berechnung des Quorums so zu behandeln, als sei er in seine Rechte wieder eingesetzt.
3Für die Beschlußfassung treten die Erben von verstorbenen Gesellschaftern in deren Rechte ein.
4Die Erben können das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(2) 1Die Kapitalkonten von persönlich haftenden Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften sind wie Anteile zu behandeln.
2Im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenes Eigenkapital, das nicht gezeichnetes Kapital war, ist den Kapitalkonten der persönlich haftenden Gesellschafter in deren Verhältnis zuzurechnen, soweit sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes ergibt.
3Sind die Kapitalkonten nicht mehr feststellbar, so erfolgt die Zuordnung nach der Zahl der persönlich haftenden Gesellschafter.
4Beim Vorhandensein von Kommanditkapital ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Ist unbekannt oder ungewiß, wer Gesellschafter oder Mitglied des Berechtigten oder Rechtsnachfolger dieser Personen ist oder wo sich diese Personen aufhalten, so wird auf Antrag von Mitberechtigten oder von Amts wegen ein Pfleger nach den §§ 1882 und 1884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25