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Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen – URüV

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(1) 1Für die Rückgabe von Unternehmen ist auch in den Fällen der staatlichen Verwaltung ausschließlich das Landesamt zuständig, in dessen Bereich das Unternehmen am 29. September 1990 seinen Sitz (Hauptniederlassung) hatte; im Fall einer früheren Stillegung sein letzter Sitz.
2Dies gilt auch für die Anträge nach § 6 Abs. 5b, 5c, 6a und 8 des Vermögensgesetzes.

(2) 1Anträge, die an eine örtlich nicht zuständige Behörde gerichtet werden, bleiben zulässig.
2Sie sind an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25