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Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen – UnterlagenBergV

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1Die Unternehmer haben einen Unfall, der sich in ihrem Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Aufbereitungs- oder sonstigen Betrieb ereignet hat und bei dem eine Person mehr als drei Tage ganz oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen.
2Dies gilt nicht, wenn der Unfall der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften mitzuteilen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25