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Unterlagen-Bergverordnung – UnterlagenBergV

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1(Fundstelle: BGBl I 1982, 1557)

Beantragte Felder

1.
Ausführung
2.
Anwendung
Bei Änderung von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung in der Farbe karmin durchzustreichen.
2Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.

3Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben.

4Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26