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Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen – UnterlagenBergV

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1(Fundstelle:
2BGBl I 1982, 1557)

Beantragte Felder

1.
Ausführung
2.
Anwendung
Bei Änderung von Bergbauberechtigungen ist die bisherige Bezeichnung in der Farbe karmin durchzustreichen. Die Feldesbegrenzung (Markscheide) ist durch schrägliegende Kreuze in der Farbe karmin ungültig zu machen.
Der Name des Bodenschatzes ist möglichst auszuschreiben. Aus Platzgründen können auch Kurzbezeichnungen entsprechend dem Periodischen System der Elemente benutzt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 10.8.2005 I 2452
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25