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Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen – UNSOrgVorRV 2

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(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die betreffenden Anlagen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten; der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

(2) 1Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen außer Kraft treten.
2Im Falle des Außerkrafttretens einzelner Anlagen tritt die Verordnung insoweit außer Kraft, als sie sich auf diese Anlagen bezieht.
3Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25