print

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen – UNSOrgVorRV 2

arrow_left arrow_right

1Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:

Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO - Anlage XV -)
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
(IFAD - Anlage XVI -)
gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26