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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen – UNOImmÜbkG

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(1) 1Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 4 Abs. 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2Artikel 4 Abs. 2 tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Abschnitt 32 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25