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Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses – UnifV

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Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann für die in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstes genehmigt werden.

Geändert durch Art. 9 G v. 4.8.2019 I 1147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25