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Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente – UnbilligkeitsV

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Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.

Geändert durch V v. 4.10.2016 I 2210
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25