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Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 der Gewerbeordnung – UnbBeschErtV

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1Spiele, für die das Bundeskriminalamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht.
2Das gleiche gilt, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden oder abgelaufen ist und nicht mehr erteilt wird.

Neugefasst durch Bek. v. 10.4.1995 I 510;
zuletzt geändert durch Art. 225 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25