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Umwandlungssteuergesetz – UmwStG 2006

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1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden.
2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(+++ § 9 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 27 Abs. 10 +++)
(+++ § 9 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 15 u. 16 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25