Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2017 I 3290;
zuletzt geändert durch Art. 14b G v. 22.12.2023 I Nr. 405