print

Umwandlungsgesetz – UmwG

arrow_left arrow_right

(1) 1In der Generalversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie die nach § 81 erstatteten Prüfungsgutachten auszulegen.
2Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
3§ 64 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Das für die beschließende Genossenschaft erstattete Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen.
2Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25