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Umwandlungsgesetz – UmwG

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1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
2§ 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass der Verzicht aller Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger erforderlich ist.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25