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Umwandlungsgesetz – UmwG

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(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25