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Umwandlungsgesetz – UmwG

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(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

(2) 1Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.
2Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25