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Umwandlungsgesetz – UmwG

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1Das Vertretungsorgan des übertragenden Rechtsträgers hat einen Spaltungsplan aufzustellen.
2Der Spaltungsplan tritt an die Stelle des Spaltungs- und Übernahmevertrags.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25