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Umwandlungsgesetz – UmwG

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1Vor der Eintragung in das Register besteht ein neuer Verein als solcher nicht.
2Wer vor der Eintragung des Vereins in seinem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25