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Umwandlungsgesetz – UmwG

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1Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen.
2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung.
3Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25