1In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht auszulegen. 2§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 23.10.2024 I Nr. 323