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Umwelthaftungsgesetz – UmweltHG

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Ist die Anlage bestimmungsgemäß betrieben worden (§ 6 Abs. 2 Satz 2), so ist die Ersatzpflicht für Sachschäden ausgeschlossen, wenn die Sache nur unwesentlich oder in einem Maße beeinträchtigt wird, das nach den örtlichen Verhältnissen zumutbar ist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26