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Umwelthaftungsgesetz – UmweltHG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26