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Umwelthaftungsgesetz – UmweltHG

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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2017 I 2421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25