UmstRückstGDV
print
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken – UmstRückstGDV
arrow_left
arrow_right
§ 7
anchor
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Seite zuletzt aktualisiert am 14. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung