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UmstRückstGDV
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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken – UmstRückstGDV
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§ 7
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Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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