1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. 2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.
V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 27.11.2025 I Nr. 293 mit Ablauf des 4.3.2027
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.11.2025 I Nr. 293