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Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen – UkraineAufenthÜV

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1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann von den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden.
2Die Befreiung nach § 2 steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen.

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 dieser V idF d. Art. 1 Nr. 3 V v. 27.11.2025 I Nr. 293 mit Ablauf des 4.3.2027
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.11.2025 I Nr. 293
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25