Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154