(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2001 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2
(1) 1Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
2Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
3
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Fügetechniken einschließlich Vorbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.
4Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messoperationen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann.
5Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen.
2Diese Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilen bestehen.
3Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
4
Anfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen uhrentechnischen Baugruppe oder eines Bauteils sowie Instandhalten einer mechanischen und einer elektronischen Kleinuhr unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe einschließlich Arbeitsplanung.
5Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.
6Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Fügetechniken anwenden, Baugruppen montieren und einstellen, Fehler und Störungen in mechanischen und elektrischen Systemen feststellen, eingrenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standardsoftware Prüfprotokolle und andere technische Kommunikationsunterlagen erstellen kann.
7Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.
8Das Ergebnis der Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ist mit 65 Prozent und das Fachgespräch mit 35 Prozent zu gewichten.
(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Uhrentechnik, Service und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
2In den Prüfungsbereichen Uhrentechnik sowie Service und Instandhaltung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich und zeichnerisch darzustellen.
3
(4) 1Für den prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Uhrentechnik | 200 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung | 100 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) 1Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Uhrentechnik | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Service und Instandhaltung | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in der Arbeitsaufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.
2BGBl. I 2001, 1479 - 1485)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
| 1 | 2 | 3 | ||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |||
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) |
|
||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) |
|
||||
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
||||
| 5 | Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Nr. 5) |
|
4*) | |||
|
4 *) | |||||
| 6 | betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6) |
|
5*) | |||
|
2 *) | |||||
|
4 *) | |||||
| 7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) |
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichern, insbesondere
|
3*) | |||
|
2 *) | |||||
|
2 *) | |||||
|
3 *) | |||||
| 8 | Prüfen, Anreißen und Messen (§ 3 Nr. 8) |
|
5*) | |||
|
2 | |||||
| 9 | Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9) |
|
3*) | |||
| 10 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 10) |
|
4 | |||
|
2 | |||||
| 11 | Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung (§ 3 Nr. 11) |
|
3 | |||
| 12 | manuelles und maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12) |
|||||
| 12.1 | manuelles Spanen (§ 3 Nr. 12.1) |
|
7 | |||
| 12.2 | Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen (§ 3 Nr. 12.2) |
|
||||
|
5 | |||||
|
5 | |||||
| 13 | Fügen (§ 3 Nr. 13) |
|
3 | |||
|
2 | |||||
| 14 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Nr. 14) |
|
3 | |||
|
3 | |||||
| 15 | Messen und Prüfen elektrischer Größen (§ 3 Nr. 15) |
|
4 | |||
|
3 | |||||
| 16 | Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten (§ 3 Nr. 16) |
Wartung und Inspektion
|
5 | |||
|
4 | |||||
Instandsetzung
|
8 | |||||
|
4 | |||||
|
8 | |||||
| 17 | Montieren und Demontieren (§ 3 Nr. 17) |
|
2 | |||
|
3 | |||||
|
4 | |||||
|
5 | |||||
|
3 | |||||
|
2 | |||||
|
3 | |||||
| 18 | Kundenservice und -beratung (§ 3 Nr. 18) |
|
2 | |||
|
3 | |||||
| 19 | Beschaffung, Lagerung und Verkauf (§ 3 Nr. 19) |
|
2 | |||
|
3 | |||||
|
4 | |||||
| 20 | Kostenrechnung und Kalkulation (§ 3 Nr. 20) |
|
2 | |||
|
2 | |||||
| 21 | Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck (§ 3 Nr. 21) |
Schmuck aufarbeiten, instand setzen und umarbeiten, insbesondere Ringweiten ändern und Schmuckteile löten | 4 | |||
|
||||||