- 1.
der Kontoinhaber ohne gesetzlichen Nachfolger verstorben ist oder keine Rechtspersönlichkeit mehr hat,
- 2.
der Kontoinhaber oder die empfangsberechtigte Person nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 fällige Gebühren nach dieser Verordnung beziehungsweise nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Abschnitt 7 der Anlage zu der Besonderen Gebührenverordnung BMUV in der jeweils geltenden Fassung nicht oder nicht vollständig bezahlt hat,
- 3.
der Kontoinhaber gegen die Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung verstoßen hat,
- 4.
der Kontoinhaber Änderungen der Nutzungsbedingungen für die Kontoeröffnung und Kontoführung nicht zugestimmt hat,
- 5.
der Kontoinhaber Änderungen der Kontoangaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt hat,
- 6.
der Kontoinhaber im Zusammenhang mit der Änderung von Kontoangaben oder mit neuen Kontoangaben trotz Anforderung des Umweltbundesamtes Belege nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht hat,
- 7.
gegen den Kontoinhaber oder, bei einer juristischen Person, gegen einen der Geschäftsführer des Kontoinhabers wegen folgender Straftaten ermittelt wird oder wegen folgender Straftaten in den vorangegangenen fünf Jahren ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist: - a)
Betrug und Untreue nach den §§ 263 bis 265, 265b und 266 des Strafgesetzbuchs oder
- b)
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach den §§ 261 und 89c des Strafgesetzbuchs,
- 8.
Zweifel am Vorliegen der Zustimmungsvoraussetzungen bestehen und das Umweltbundesamt außerhalb von § 45 die Validierungs- oder Verifizierungsstelle und den Projektträger zur Aufklärung der Zweifel aufgefordert hat und es sich um ein Konto dieses Projektträgers handelt.