print

Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote – UERV

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Umweltbundesamt richtet im UER-Register ein Entwertungskonto ein.
2Kontoinhaber übertragen alle zur Anrechnung vorgesehenen UER-Nachweise auf das Entwertungskonto.
3Die UER-Nachweise werden dauerhaft auf dem Entwertungskonto gespeichert.

(2) Die Biokraftstoffquotenstelle erhält Zugriff auf das Entwertungskonto zur Prüfung der UER-Nachweise, die ihr zur Anrechnung vorgelegt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.6.2024 I Nr. 183
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25