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Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote – UERV

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(1) 1UER-Nachweise können im UER-Register gestückelt werden.
2Dies gilt auch für UER-Nachweise, die bereits aus einer Stückelung hervorgegangen sind.

(2) 1Das Umweltbundesamt kann im UER-Register eine Verbindung von UER-Nachweisen ermöglichen, die auf dasselbe Verpflichtungsjahr bezogen sind.
2Es stellt hierbei eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu den ursprünglichen UER-Nachweisen sicher.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.6.2024 I Nr. 183
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25