(1) Der Überwachungsbericht muss sich auf einen Zeitraum beziehen, der die gesamte Dauer des Anrechnungszeitraums innerhalb eines Verpflichtungsjahres umfasst (Überwachungszeitraum).
(2) 1Der Überwachungsbericht enthält folgende Angaben und Unterlagen:
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(+++ § 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 52 (doppelt) +++)