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Verordnung über das Verfahren zur Zulassung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen sowie zur Erteilung von Fachkenntnisbescheinigungen nach dem Umweltauditgesetz – UAGZVV

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(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
2Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
3Er hat darauf zu achten, dass die Prüfungsbestimmungen eingehalten und die Antragsteller in geeigneter Weise befragt werden.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.

Neugefasst durch Bek. v. 12.9.2002 I 3654;
zuletzt geändert durch Art. 65 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25