(1) Der Antragsteller muss im Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter angeben
(2) Dem Antrag sind als Unterlagen beizufügen
(3) 1Der Nachweis, dass ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 des Umweltauditgesetzes nicht vorliegt, kann auf Antrag auch nach Ablegung der mündlichen Prüfung durch Vorlage einer Urkunde erbracht werden, aus der sich die rechtswirksame Beendigung des Rechtsverhältnisses ergibt.
2Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn die Gewähr besteht, dass der Antragsteller innerhalb einer von der Zulassungsstelle zu bestimmenden Frist von höchstens neun Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung die erforderlichen Urkunden vorlegt.
(4) 1Der Antrag auf Änderung der Zulassung muss die Angaben nach Absatz 1 enthalten, die sich gegenüber dem Zulassungsantrag geändert haben und im Hinblick auf den Änderungsantrag ändern sollen.
2Ihm sind insbesondere die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen, bei denen sich Änderungen gegenüber den mit dem Zulassungsantrag übersandten Unterlagen ergeben haben und sich im Hinblick auf den Änderungsantrag ergeben sollen.