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Umweltauditgesetz – UAG

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(1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt.

(2) 1Die Entscheidung ist durch einen Beamten der Bundesverwaltung zu treffen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.
2Von der Widerspruchsbehörde hinzugezogene Sachverständige dürfen nicht dem Umweltgutachterausschuss angehören.

3Sie müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.

(3) 1Die Widerspruchsbehörde kann an den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses teilnehmen.
2Ihr ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.9.2002 I 3490;
zuletzt geändert Art. 17 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26