print

Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen – TätoV

arrow_left arrow_right

Bei der Herstellung von Mitteln nach § 1 Satz 1 sind die Grundsätze der Guten Herstellungspraxis zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 26.1.2016 I 108
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25