1Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
1.
Mitteln zum Tätowieren oder
2.
mit den in Nummer 1 bezeichneten Mitteln vergleichbaren Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben,
dürfen die in Satz 2 genannten Stoffe nicht verwendet werden. 2Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind
in Anhang IV aufgeführt sind und nach Anhang IV Spalte g nur in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln, nicht in Mitteln, die auf Schleimhäute aufgetragen werden, oder nicht in Augenmitteln verwendet werden dürfen,
2.
Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen in eines oder mehrere der in Anlage 1 aufgeführten Amine aufspalten,
3.
die in Anlage 2 aufgeführten Farbstoffe,
4.
para-Phenylendiamin sowie sein Hydrochlorid oder Sulfat (CI 76060).
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 26.1.2016 I 108