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Tierärztliche-Hausapothekenverordnung – TÄHAV

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(1) 1Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie Beschaffenheit der Tierarzneimittel oder Humanarzneimittel nicht beeinträchtigt wird.
2Ist die Abgabe von veterinärmedizintechnischen Produkten in Behältnissen erforderlich, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die Tierärztin oder der Tierarzt hat Behältnisse zu kennzeichnen:

1.
2.
für Teilmengen von
a)
Tierarzneimitteln, die nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes keiner Herstellungserlaubnis bedürfen, und
b)
Humanarzneimitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die denen nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechen,
mit den Angaben nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6.

Ersetzt V 2121-50-1-15 v. 8.7.2009 I 1760 (TÄHAV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26