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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – TzBfG

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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25