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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge – TzBfG

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Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25