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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin – TWirtAusbV 2005

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1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25