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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin – TWirtAusbV 2005

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1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25