print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin – TWirtAusbV 2005

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Rinderhaltung,
2.
Schweinehaltung,
3.
Geflügelhaltung,
4.
Schäferei,
5.
Imkerei
gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25