(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3
- 1.
Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,
- 2.
Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und
- 3.
Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) 1Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung,
- 2.
Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann.
3Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden.
4Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
5
- 1.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung:- a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- b)
berufsspezifische Regelungen,
- c)
Bienengesundheit,
- d)
Völkerbeurteilung und -führung,
- e)
Völkervermehrung,
- f)
Versorgung und Fütterung,
- g)
Bienenwanderung,
- h)
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;
- 2.
im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung:- a)
Aufzuchtplan,
- b)
Königinnenaufzucht,
- c)
Pflege- und Drohnenvölker,
- d)
Begattung von Königinnen,
- e)
Leistungserfassung und -prüfung;
- 3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. |
im PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung |
90 Minuten, |
| 2. |
im PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung |
90 Minuten, |
| 3. |
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
60 Minuten. |
(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. |
PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung |
50 Prozent, |
| 2. |
PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung |
30 Prozent, |
| 3. |
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
20 Prozent. |
(7) 1Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.
(8) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen.
2Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
im Gesamtergebnis,
- 2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
- 3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
- 4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.