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Rechtsnormen des Tarifvertrags Nr. 7 zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 27. Juli 2022 – TVMindestlohnPäda 6

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(1) Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1

ab dem 1. Januar 202317,87 Euro,
ab dem 1. Januar 202418,58 Euro,
ab dem 1. Januar 202519,37 Euro und
ab dem 1. Januar 202620,24 Euro.

(2) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2, sofern sie über eine der in der Anlage „Qualifikationen – Gruppe 2“ abschließend aufgeführten formalen Qualifikationen verfügen.
2Die Anlage ist insofern Bestandteil dieses Tarifvertrages.
3Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt der Gruppe 2 besteht auch dann, wenn sich durch den Erwerb einer der maßgeblichen Qualifikationen die konkret auszuübende Tätigkeit nicht ändert.
4Er besteht auch bei Abschlüssen, die im Ausland erworben und im Inland als den in der Anlage aufgeführten Abschlüssen entsprechend anerkannt wurden.

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5Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 2

ab dem 1. Januar 202318,41 Euro,
ab dem 1. Januar 202419,15 Euro,
ab dem 1. Januar 202519,96 Euro und
ab dem 1. Januar 202620,86 Euro.

(3) Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

(4) 1Bei Vereinbarung eines verstetigten Monatsentgelts, das sich nach der Formel Mindeststundenentgelt x vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 berechnet, gilt Absatz 3 nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht.
2Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 100 Plusstunden umfassen.
3Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto sind innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Kalendermonat ihrer Entstehung abzugelten oder durch bezahlte Arbeitsbefreiung auszugleichen.
4Plusstunden, die zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses noch bestehen, sind abzugelten.

Die zugehörige V v. 24.1.2023 I Nr. 22 (AusbDienstLArbbV 6) tritt gem. § 2 dieser V am 31.12.2026 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25