für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet; dies gilt nicht für Flächen, auf denen keine Kontrollmittel oder Kontrollverfahren nach
–
Nummer 6.2.1.5 (Fracht und Post) Buchstaben b und e oder c oder
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Nummer 8.1.2.3 (Bordvorräte) Buchstaben c und e oder Buchstabe d oder
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Nummer 9.1.2.3 (Flughafenlieferungen) Buchstaben c und e oder Buchstabe d
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG oder Service- und Fluggastdienste durchführen,
persönlich
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal – des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des BetrVG.
2.
2Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit wurde eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt. 3An den Stellen, an denen dies nicht möglich war, wurde die männliche Schreibweise verwendet. 4Es sind jedoch immer alle Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.
5[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]
Die zugehörige V v. 17.12.2025 I Nr. 334 (VFlughSiKArbbV 4) tritt gem. § 3 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft