print

Tarifvertragsgesetz – TVG

arrow_left arrow_right

1Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben.
2Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.

Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1323;
zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.5.2020 I 1055
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25