(1) 1Die zuständige Behörde kann im Falle der amtlichen Feststellung von boviner spongiformer Enzephalopathie bei einem Rind Ausnahmen von Artikel 13 Abs. 1 Unterabs.
21 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf die Tötung der Rinder einer Kohorte genehmigen, soweit
(2) Der Tierhalter hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 dafür Sorge zu tragen, dass jede Abgabe eines Bullen, für den eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, der zuständigen Behörde unter Angabe des Empfängers anzuzeigen ist.