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TSE-Resistenzzuchtverordnung – TSEResZV

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(1) 1Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle erkennt auf Antrag einen Schafbestand als TSE-resistent an, wenn

1.
alle Schafe des Bestandes dem Genotyp ARR/ARR angehören (Bestand der Stufe I) oder
2.
die Nachkommenschaft ausschließlich von Schafböcken mit dem Genotyp ARR/ARR abstammen (Bestand der Stufe II).

2

(2) Zum Zwecke der Anerkennung übermittelt der Halter eines Schafbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die für die Anerkennung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben und Unterlagen, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Mitteilungen nach § 3 vorgelegt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 136 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26