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Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – TrinkwV

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Die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug dieser Verordnung ergibt sich aus den §§ 54 bis 54b des Infektionsschutzgesetzes, soweit nicht in dieser Verordnung Aufgaben unmittelbar bestimmten Bundesbehörden zugewiesen sind.

Ersetzt V 2126-13-1 v. 21.5.2001 I 959 (TrinkwV 2001)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25